RECHTSVERORDNUNG ZUM INFEKTIONSSCHUTZ

Die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus wird durch die Landesregierung stetig angepasst. In der Rechtsverordnung werden insbesondere Regelungen zu Treffen im privaten Raum, zu Veranstaltungen sowie Öffnungen/Schließungen von Geschäften getroffen.

 

Die jeweils aktuelle Corona-Verordnung sowie Fragen und Antworten zur Verordnung finden Sie auf der Website des Wirtschaftsministeriums:

 

Zudem stellt die Landesregierung eine Übersicht zur Verfügung, welche Einrichtungen und Aktivitäten möglich sind und was im Lockdown bis 31. Januar 2021 geschlossen bleibt:

 210118_Lockdown_Januar_DE (baden-wuerttemberg.de)

 

Weitergehende Informationen des Wirtschaftsministerium

Auf der Internetseite des Wirtschaftsministerium finden Sie weitergehende Informationen für Unternehmen/Selbstständige und Beschäftigte (u.a. finanzielle Hilfen, weitere Unterstützungsmaßnahmen, Arbeitsrecht und -schutz):

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/wirtschaft/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus/

 

 

Weitere Kanzleiinformationen zum Thema

 

Frage: Besteht für die Einrichtungen, die bedingt durch die Corona-Verordnung geschlossen werden müssen, ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

 

Antwort: Hierzu haben wir für Sie Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Ludwigsburg, dem Regierungspräsidium Stuttgart und dem Landeswirtschaftsministerium gehalten. Demgemäß besteht ein solcher Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt nur im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung („Krankheitsfälle im Betrieb“). Die heute in Kraft getretene Verordnung führt folglich nicht zu einem Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß Rücksprache mit dem Landeswirtschaftsministerium gibt es derzeit keinen analogen Entschädigungsanspruch in diesen Fällen. Lediglich auf die bereits bekannten Unterstützungsmaßnahmen (u.a. Flexibilisierung von Kurzarbeitergeld, steuerliche Liquiditätshilfe, Finanzierungsmöglichkeiten durch L-Bank) wurde hingewiesen. Das Landeswirtschaftsministerium hat aber in Aussicht gestellt, dass weitere Maßnahmen-/Soforthilfeprogramme gegenüber klein- und mittelständischen Unternehmen angedacht sind, z.B. in Form von Direktzuschüssen. Konkrete Aussagen zur Ausgestaltung können Stand heute nicht getroffen werden. Selbstverständlich halten wir Sie hierzu auf dem Laufenden.

 

 

 

 

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